Satzung-Fassung 19.04.2024/27.09.2024
Amtsgerichtseintrag: 17.12.2024
Abschnitt 1 – Allgemeine Vereinsbestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Volkssport Gemeinschaft Altglienicke e.V.“, Abkürzung „VSG Altglienicke“. Auf der Sportkleidung kann die Vereinsbezeichnung „VSG Altglienicke“ durch den nachgestellten Namen „Berlin“ erweitert werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Dokumente und allgemeine Festlegungen
(1) Die VSG Altglienicke e.V. hat sich zusätzlich zu dieser Satzung im Rahmen einer Verwaltungsordnung u.a. nachfolgende Dokumente gegeben: Geschäftsordnung, Datenschutzordnung, Finanzordnung, Versammlungs- und Wahlordnung, Auszeichnungsordnung, Ordnung über den Satzungsausschuss. Diese Dokumente wurden durch die Vorstandssitzung beschlossen und werden bei Bedarf durch Vorstandssitzungsbeschluss angepasst. Sie sind kein Bestandteil der Satzung der VSG Altglienicke e.V.
(2) Zur besseren Lesbarkeit des Dokumentes wird jeweils nur eine grammatikalische Form verwendet, die jedoch für alle Geschlechterformen steht.
(3) Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Allgemeinheit im Sinne §52 Abschnitt (1) der Abgabenordnung, im Konkreten die Förderung des Sports gemäß §52 Abschnitt (2/21). Erreicht wird dieses durch die Durchführung eines regelmäßigen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes. Der Übungs- und Trainingsbetrieb wird in den Abteilungen Alterssport, Badminton, Fußball, Gymnastik, Handball, Tanzen und Volleyball durchgeführt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin an, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.
(2) Der Verein unterwirft sich der Sportgerichtsbarkeit und Vereins- oder Verbandsgewalt der jeweiligen Verbände, Vereine oder sonstigen Organisationen, an deren Wettkämpfen er teilnimmt.
§ 5 Tätigkeiten im Verein
Die Organe des Vereins nach § 13 der Satzung, Übungsleiter, Mitarbeiter des Vereins, Angestellte des Vereins können ihre Tätigkeiten wie nachfolgend ausüben:
(a) Ehrenamtlich ohne Aufwandsentschädigung,
(b) Ehrenamtlich mit Aufwandsentschädigung nach § 3 Ziffer 26/26a des EStG,
(c) Tätigkeiten gegen eine angemessene Vergütung. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Entgelt auf der Grundlage eines Dienstvertrages, wie z.B. Minijob, Anstellungsvertag ausgeübt werden.
Die Entscheidung über die Tätigkeitsart trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.
§ 6 Gliederung des Vereins
(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten jedoch selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt und/oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
(2) Der Verein hat das Recht, Gesellschaften (auch erwerbswirtschaftlicher Art) zu gründen, sich an solchen Gesellschaften zu beteiligen oder Gesellschaftsbeteiligungen zu veräußern, um einzelne Aufgabenbereiche (z.B. Spielbetrieb einzelner Mannschaften) auf Gesellschaften zu übertragen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Der Verein ist zur Übertragung des Spielbetriebs der Mannschaften nur berechtigt, soweit dies mit der Lizenzierungsordnung und den Zulassungsbedingungen und / oder Spielordnungen bzw. Statuten der jeweiligen Verbände im Einklang steht.(3) Die Übertragung des Spielbetriebs einzelner Mannschaften auf eine Gesellschaft oder die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen nach den vorstehenden Absätzen bedarf der Zustimmung einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder in einer eigens dafür einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Bei Verkauf von Gesellschaftsanteilen oder Kapitalerhöhungen ist zu gewährleisten, dass in Tochtergesellschaften des Vereins der Verein die Mehrheit der Stimmanteile hält (50+1).
(4) Bei der Übertragung auf eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (GmbH & Co. KGaA) muss eine vom Verein zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter.
(5) Alle Marken- und Warenzeichenrechte im Zusammenhang mit dem Namen und dem Vereinslogo des Vereins bleiben beim Verein. Der Verein ist berechtigt, seinen Tochterunternehmen Lizenzen zur Nutzung der Marken- und Warenzeichenrechte sowie sonstiger Rechte zu erteilen.
Abschnitt 2 - Mitgliedschaft
§ 7 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) volljährigen Mitgliedern,
b) minderjährigen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung und der Datenschutzordnung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung bzw. der Vorstand. Eine Ablehnung, insbesondere aus organisatorischen Gründen, muss nicht begründet werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Festlegungen zur Erhebung, Verarbeitung, Verwendung und Löschung von personenbezogenen Daten der Mitglieder sind in der Datenschutzordnung des Vereins niedergeschrieben.
§ 9 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes am Sportbetrieb des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen von Mitgliederversammlungen zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Höhe von Umlagen beschließt eine Mitgliederversammlung des Gesamtvereins oder eine Mitgliederversammlung einer Abteilung je nach Zuständigkeit. Die Umlagen dürfen das Zweifache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.
(4) Die eine Mitgliedschaft beantragende Person ist zur Entrichtung einer Aufnahmegebühr verpflichtet. Die Höhe dieser Aufnahmegebühr legt der Vorstand fest.
(5) Die Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Mitgliederversammlung beschließen.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod,
d) Löschung des Vereins.
(2) Der Austritt muss der Abteilung oder dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung kann zum 30.06. und zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist erfolgen.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an Anteilen aus dem Vermögen, Beständen oder Besitztümern des Vereins.
§ 11 Maßregelungen einschl. Vereinsausschluss
(1) Gegen Mitglieder können vom Vorstand oder von der zuständigen Abteilungsleitung Maßregelungen beschlossen werden:
a) wenn erheblich oder gröblich gegen die Satzung oder gegen Ordnungen und Beschlüsse des Vereins verstoßen wird,
b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens,
c) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag.
(2) Maßregelungen sind:
a) ein Verweis,
b) ein befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins,
c) ein zeitweiliges Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen,
d) ein zeitweiliges Verbot der Ausübung von Wahlfunktionen, die nur der Vorstand aussprechen kann,
e) Ausschluss von Vereinsmitgliedern aus dem Verein.(3) In den Fällen von § 11 Ziffer 1a und/oder 1b ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu einer Verhandlung des Vorstandes oder der Abteilungsleitung über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 30 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung beim Beschwerdeausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
(4) Alle vom Verein verliehenen Auszeichnungen werden für ausgeschlossene Mitglieder aufgehoben.
§ 12 Ehrenmitglieder und Auszeichnungen
(1) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zweidrittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in der Jahreshauptversammlung des Vereins dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in Mitgliederversammlungen des Gesamtvereins Stimmrecht. Sie haben auch Stimmrecht in Mitgliederversammlungen von Abteilungen, in denen sie Mitglied sind.
(3) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(4) Durch den Vorstand oder durch die Abteilugen können verdienstvolle Ehrenamtliche sowie langjährige Vereinsmitglieder mit Ehrennadeln und Ehrenurkunden entsprechend der Auszeichnungsordnung des Vereins geehrt werden.
Abschnitt 3 –Vereinsorganisation
§ 13 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,c) die Beiräte und Ausschüsse sowie Beisitzer,
d) Mitglieder der Abteilungsleitungen nach Abschnitt 4 Satzung.
(2) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
§ 14 Die Ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung, auch als Jahreshauptversammlung bezeichnet, soll einmal im Jahr durchgeführt werden.
§ 14.1. Aufgaben
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Wahl von Mitgliedern für den Beschwerdeausschuss,
f) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) Satzungsänderungen bzw. Satzungsneufassungen,
i) Beschlussfassung über Anträge,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Auszeichnung von Mitgliedern,
k) sonstige aktuelle Tagesordnungspunkte,
l) Auflösung des Vereins,
§ 14.2. Einberufung
Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung wird an den nachfolgenden öffentlichen Mitteilungsorten bekannt gegeben:
a) durch öffentlichen Aushang in den Schaukästen und/oder an den Informationstafeln im Sportheim Altglienicke, Alter Schönefelder Weg 20, 12524 Berlin,
b) auf den Internetseiten des Vereins.
Mit der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung mitgeteilt. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Fristbeginn ist die Veröffentlichung auf der Vorstandsseite im Internet bzw. der Tag des Aushangs im Sportheim. Der Tag der Veröffentlichung zählt nicht mit. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Nennung des Tages der Veröffentlichung an den Mitteilungsorten.
§ 14.3. Durchführung
(1) Mitgliederversammlungen sollen in Präsenz stattfinden. Sie können auch als virtuelle bzw. hybride Versammlungen durchgeführt werden. In der Einladung werden die Mitglieder über die Form der Versammlung informiert.
(2) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder und der virtuell anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(3) Von der Mitgliederversammlung ist durch einen Protokollführer ein Versammlungsprotokoll zu erstellen, welches durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die weiteren Unterlagen der Mitgliederversammlung werden als Anlagen dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
(4) Weitere Festlegungen und Empfehlungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen sind Bestandteil der Versammlungs- und Wahlordnung des Vereins.
§ 14.4. Anträge, Beschlüsse und Wahlen
(1) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem volljährigen Mitglied,
b) vom Vorstand.
Anträge müssen schriftlich mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden oder dem Kassenwart des Vereins übergeben werden. Später eingehende Anträge dürfen in einer Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
(2) Bei Beschlüssen zu Anträgen und bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 14.5. Anträge zu Satzungsänderungen
(1) Anträge zu Satzungsänderungen bzw. Satzungsneufassungen müssen vier Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Gesamtvereins schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen bzw. Satzungsneufassungen sind ausgeschlossen.
(3) Eine Satzungsänderung bzw. eine Satzungsneufassung ist grundsätzlich einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Gesamtvereins vorbehalten. Eine Satzungsänderung bzw. Satzungsneufassung ist angenommen, wenn Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (vor Ort und/oder virtuell) dieser zustimmt.§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand oder von Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden, wenn
a) es das Vereinsinteresse erfordert,
b) wenn mindestens 20 v.H. der volljährigen Mitglieder des Gesamtvereins oder 10 v.H. der Mitglieder des Gesamtvereins die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(2) Die Einberufung wird bekannt gegeben:
a) durch öffentlichen Aushang in den Schaukästen und/oder an den Informationstafeln im Sportheim Altglienicke, Alter Schönefelder Weg 20, 12524 Berlin,
b) auf den Internetseiten des Vereins.
(3) Mit der Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung mitgeteilt. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Fristbeginn ist die Veröffentlichung auf der Vorstandsseite im Internet bzw. der Tag des Aushangs im Sportheim. Der Tag der Veröffentlichung zählt nicht mit. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einberufung reicht die Nennung des Tages der Veröffentlichung an den Mitteilungsorten.
(4) Sofern die außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich ist, um die Existenz des Vereins zu sichern, kann die Einberufung kurzfristiger erfolgen.
(5) Für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 14.3. Bei Abstimmungen gelten § 14.4 Ziffer 2 bzw. § 24.
§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Volljährige Vereinsmitglieder besitzen nach dreimonatiger Mitgliedschaft Stimm- und Wahlrecht.
(2) Stimmrecht kann nur persönlich durch Anwesenheit vor Ort oder bei virtueller Anwesenheit ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins wenn sie mehr als drei Monate Mitglied im Verein sind.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an einer Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 17 Der Vorstand
§ 19 Kassenprüfer
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,d) dem Sportwart,
e) dem Jugendwart,
f) dem Schriftführer,
g) dem Beisitzer Statistik,
h) den Abteilungsleitern.
(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine dreijährige Wahlperiode durch eine Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist oder einzelne oder mehrere Mitglieder des Vorstandes durch eine Mitgliederversammlung abberufen oder ersetzt werden.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, ausscheidende Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen Abteilungsleiter, durch Berufung eines geeigneten Vertreters bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
(6) Beschlussfassungen des Vorstandes können in den Vorstandssitzungen vor Ort und auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke zeitlich weitere Beisitzer, Beiräte oder Ausschüsse einzusetzen. Die Zusammensetzung dieser Beiräte oder Ausschüsse sowie deren Aufgaben kann er in den internen Ordnungen des Vereins festlegen, einschl. des Tätigkeitsumfangs der weiteren Beisitzer.
(8) Der Vorstand hat das Recht, in die Geschäftsführungen der Abteilungen Einblick zu nehmen und gegebenenfalls das Erforderliche zu veranlassen.
(9) Festlegungen und Empfehlungen für die Durchführung von Vorstandssitzungen einschl. der Vorgaben für die Protokollierungen und möglichen Beurkundungen von Vorstandsbeschlüssen sind Bestandteil der Versammlungs- und Wahlordnung des Vereins.
§ 18 Beschwerdeausschuss(1) Der Beschwerdeausschuss besteht aus mindestens drei volljährigen und geschäftsfähigen Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für eine dreijährige Wahlperiode in einer Mitgliederversammlung des Gesamtvereins gewählt.
(2) Durch Beschluss einer Vorstandssitzung können ausscheidende Mitglieder des Beschwerdeausschusses durch andere volljährige und geschäftsfähige Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzt werden.§ 19 Kassenprüfer
(1) Eine Mitgliederversammlung des Gesamtvereins wählt für die Dauer einer dreijährigen Wahlperiode drei Kassenprüfer, die volljährige und geschäftsfähige Vereinsmitglieder sind und nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Durch Beschluss einer Vorstandssitzung können ausscheidende Kassenprüfer durch andere volljährige und geschäftsfähige Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzt werden.
(3) Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, die Abteilungskassen zu prüfen.
(4) Die Kassenprüfer erstellen für eine Mitgliederversammlung des Gesamtvereins einen Prüfbericht für einen Prüfungszeitraum und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 20 Aufsichtsrat
Der Vorstand ist berechtigt zur Wahrung seiner Interessen in einer Gesellschaft oder Gesellschaftsbeteiligung einen Aufsichtsrat in dieser Gesellschaft zu installieren (gilt im Rahmen der Geschäftsordnung als Ausschuss). Über die Zusammensetzung dieser Aufsichtsräte sowie die übertragenen Aufgaben kann der Vorstand in seiner Geschäftsordnung verbindliche Ordnungen erlassen. Abschnitt 4 - Abteilungen
§ 21 Abteilungen
(1) Die Abteilungen sind bei der Durchführung ihrer sportlichen Tätigkeit selbständig, sofern die Satzung, sonstige Ordnungen des Vereins oder Beschlüsse des Vorstandes nichts anderes bestimmen.
(2) Die Abteilungen setzen ihre Mitgliedsbeiträge entsprechend ihren Erfordernissen durch Beschluss der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung fest.
(3) Ausgaben für sportliche Zwecke, die durch den Kassenbestand der Abteilung gedeckt sind, tätigen die Abteilungen selbständig.
(4) Festlegungen zu Bezuschussungen für Abteilungen zu sportlichen Zwecken legt der Vorstand fest. Festlegungen zu Umlagen oder weitergehende finanzielle Festlegungen sind in der Finanzordnung des Vereins geregelt.
(5) Die Abteilungsleitung besteht aus mindestens drei Abteilungsmitgliedern:
a) dem Abteilungsleiter,
b) dem stellvertretenden Abteilungsleiter,
c) dem Kassenwart.
Sie kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung nach Bedarf erweitert werden.
(6) Die Abteilungsleitung wird in der Mitgliederversammlung der Abteilung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder und der virtuell anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wahl der Abteilungsleitung sollte alle drei Jahre stattfinden.
(7) Die Abteilungsleitung ist berechtigt, ausscheidende Mitglieder der Abteilungsleitung durch Berufung eines geeigneten Vertreters bis zur nächsten Mitgliederversammlung der Abteilung zu ersetzen.
(8) Über die Neugründung und über die Auflösung von Abteilungen des Vereins entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Die bei einer Abteilungsauflösung noch vorhandenen Werte bleiben Bestandteile des Vereinsvermögens.
§ 22 Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen
(1) Für die Abteilungen gilt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Abschnitt 3 § 14, 15 und 16 entsprechend, außer diese Paragrafen besagen etwas anderes.
(2) Die Einberufung und Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einer Abteilung erfolgt durch die Abteilungsleitung.
(3) Die Art der Einberufung einer Mitgliederversammlung einer Abteilung obliegt der jeweiligen Abteilungsleitung. Es sind dabei die in der Abteilung gängigen Kommunikationswege zu nutzen. Sie sollte auf der Internetseite der Abteilung veröffentlicht werden.
(4) Für die Einberufung einer außerordentliche Mitgliederversammlungen nach § 15 gelten die Anteile entsprechend der Mitgliederzahl der Abteilung.
Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen
§ 23 Haftung bei Schäden
Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sportes erleiden. Bei Abhandenkommen von Geld und Gegenständen auf dem Sport- und Übungsstätten wird vom Verein kein Ersatz geleistet. Der Verein kann sich jedoch nicht auf den Haftungsausschluss berufen, falls ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden.
§ 24 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung des Gesamtvereins mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Liquidatoren sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach §26 BGB. Die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in vorliegender Form am 19.04.2024 von der Jahreshauptversammlung des Vereins Volkssport Gemeinschaft Altglienicke e.V. beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
*** Ende des Satzungstextes ***
Die aufgeführte Satzung wurde am 19.04.2024 durch die Jahreshauptversammlung der Volkssport Gemeinschaft Altglienicke e.V. beschlossen. Am 27.09.2024 erfolgte ein Änderung des § 14.3. Am 17.12.2021 erfolgte der Eintrag beim Amtsgericht Charlottenburg.