Satzung-Fassung 18.12.2020
Amtsgerichtseintrag: 22.04.2021
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Volkssport Gemeinschaft Altglienicke e.V.“, Abkürzung „VSG Altglienicke“. Er hat seinen Sitz in Berlin. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.
(2) Im überregionalen Sportbetrieb kann auf der Sportkleidung die Vereinsbezeichnung „VSG Altglienicke“ durch den Namen „Berlin“ erweitert werden.
(3) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin an, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Allgemeinheit im Sinne §52 Abschnitt (1) der Abgabenordnung, im Konkreten die Förderung des Sports gemäß §52 Abschnitt (2/21). Erreicht wird dieses durch die Durchführung eines regelmäßigen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes. Der Übungs- und Trainingsbetrieb wird in den Abteilungen Alterssport, Badminton, Fußball, Gymnastik, Handball, Tanzen und Volleyball durchgeführt. Mannschaften einzelner Abteilungen können am Wettkampfbetrieb ihres Dachverbandes teilnehmen. Eine Fortschreibung der ausgeübten Sportarten erfolgt sofern erforderlich bei Satzungsneufassung. Der Verein hält seine Mitglieder zur Humanität und gegenseitig Achtung an. Geschlechterneutralität- Die Satzung verwendet zur besseren Lesbarkeit das bisher übliche grammatikalische Geschlecht. Damit ist gleichzeitig auch das jeweils andere Geschlecht angesprochen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Entgelt auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
(6) Der Verein unterwirft sich der Sportgerichtsbarkeit und Vereins- oder Verbandsgewalt der jeweiligen Verbände, Vereine oder sonstigen Organisationen, an deren Wettkämpfen er teilnimmt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
§ 4 Gliederung
(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten jedoch selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsleitungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§ 4a Gründung von Tochtergesellschaften
(1) Der Verein hat das Recht, Gesellschaften (auch erwerbswirtschaftlicher Art) zu gründen, sich an solchen Gesellschaften zu beteiligen oder Gesellschaftsbeteiligungen zu veräußern, um einzelne Aufgabenbereiche (z.B. Spielbetrieb einzelner Mannschaften) auf Gesellschaften zu übertragen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Der Verein ist zur Übertragung des Spielbetriebs der Mannschaften nur berechtigt, soweit dies mit der Lizenzierungsordnung und den Zulassungsbedingungen und / oder Spielordnungen bzw. Statuten der jeweiligen Verbände im Einklang steht.
(2) Die Übertragung des Spielbetriebs einzelner Mannschaften auf eine Gesellschaft oder die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen nach den vorstehenden Absätzen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder in einer eigens dafür einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung. Bei Verkauf von Gesellschaftsanteilen oder Kapitalerhöhungen ist zu gewährleisten, dass in Tochtergesellschaften des Vereins der Verein die Mehrheit der Stimmanteile hält (50+1).
(3) Alle Marken- und Warenzeichenrechte im Zusammenhang mit dem Namen und dem Vereinslogo des Vereins bleiben beim Verein. Der Verein ist berechtigt, seinen Tochterunternehmen Lizenzen zur Nutzung der Marken- und Warenzeichenrechte sowie sonstiger Rechte zu erteilen.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entsprechend § 3).
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
(5) Der Austritt muss der Abteilung oder dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung kann zum 30.06. und zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist erfolgen.
(6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. Alle vom Verein verliehenen Auszeichnungen werden für ausgeschlossene Mitglieder aufgehoben.
(8) Ein Mitglied kann von der Abteilung oder dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wenn das Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt,
b) gröblich gegen die Satzung verstößt,
c) wegen unehrenhafter Handlung,
d) wegen Zahlungsrückständen von Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag.
(9) Festlegungen zur Erhebung, Verarbeitung, Verwendung und Löschung von personengebundenen Daten der Mitglieder sind in der Datenschutzordnung des Vereins niedergeschrieben. Die Datenschutzordnung erstellt und beschließt der Vorstand.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes am Sportbetrieb des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung oder die Abteilungsversammlung je nach Zuständigkeit. Die Umlagen dürfen das 2-fache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.
(4) Die Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung beschließen. Die Erhebung dieser zusätzlichen Beiträge ist durch den Vorstand zu bestätigen.
§ 7 Maßregelung
(1) Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
(2) Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
(3) In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes oder der Abteilungsleitung über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 30 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 8 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Ausschüsse
§ 9 Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung
(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
f) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) Satzungsänderungen bzw. Satzungsneufassungen
i) Beschlussfassung über Anträge,
j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Auflösung des Vereins
(2) Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen/Jahreshauptversammlungen wird durch den Vorstand/durch die Abteilungsleitungen schriftlich oder durch öffentlichen Aushang an den Schaukästen und Informationstafeln im Sportheim Altglienicke, Alter Schönefelder Weg 20, 12524 Berlin vorgenommen. Die Veröffentlichung der Einberufung erfolgt weiterhin auf der Internetseite des Vereins. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus, bzw. die öffentliche Nennung des Tages des Aushangs. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung wird die Tagesordnung mitgeteilt.
(4) Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(5) Satzungsänderungen bzw. Satzungsneufassungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 von 100 der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
(7) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand/von der Abteilungsleitung einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder des Gesamtvereins/der Abteilung oder der zehnte Teil der Mitglieder des Gesamtvereins/der Abteilung die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(9) Anträge müssen schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung dem 1. Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden oder dem Kassenwart des Vereins/bzw. bei Abteilungsversammlungen der Abteilungsleitung übergeben werden. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
(10) Anträge für Satzungsänderungen bzw. Satzungsneufassungen müssen 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen bzw. Satzungsneufassungen sind ausgeschlossen.
(11) Über die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Sportwart,
e) dem Jugendwart,
f) dem Schriftführer,
g) dem Beisitzer,
h) den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen; er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Der Vorstand hat das Recht, in die Geschäftsführungen der Abteilungen Einblick zu nehmen und gegebenenfalls das Erforderliche zu veranlassen.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, ausscheidende Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen Abteilungsleiter, durch Berufung eines geeigneten Vertreters bis zur nächsten Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung zu ersetzen.
(5) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(7) Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden oder durch einen vom 1.Vorsitzenden Beauftragten geleitet. Von der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll der Vorstandssitzung wird durch den Schriftführer unterzeichnet. Eine Unterzeichnung des Protokolls der Vorstandssitzung entfällt bei digital erstellten Protokollen. Als Unterschrift gilt die Nennung des Namens und der Funktion des Protokollerstellers.
(8) Der Vorstand tagt nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat.
§ 12 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zweidrittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in der Jahreshauptversammlung des Vereins dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung Stimmrecht. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 13 Beschwerdeausschuss
(1) Der Beschwerdeausschuss besteht aus mindestens drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre in der Jahreshauptversammlung des Vereins gewählt.
§ 14 Kassenprüfer
(1) Die Jahreshauptversammlung des Vereins wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, die Abteilungskassen zu prüfen.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Abteilungen
(1) Die Abteilungsleitung jeder Abteilung wird von den stimmberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Abteilung in ihrer Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung gewählt.
(2) Die Abteilungsleitung besteht aus mindestens 3 Abteilungsmitgliedern:
a) dem Abteilungsleiter,
b) dem stellvertretenden Abteilungsleiter,
c) dem Kassenwart.
Sie kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung nach Bedarf erweitert werden.
(3) Die Abteilungsleitung ist berechtigt, ausscheidende Mitglieder der Abteilungsleitungsleitung durch Berufung eines geeigneten Vertreters bis zur nächsten Mitgliederversamm-lung/Jahreshauptversammlung zu ersetzen.
(4) Die Abteilungsleitung hat nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat, zu tagen.
(5) Die Wahl der Abteilungsleitung sollte alle 3 Jahre (vor der Vorstandswahl) stattfinden.
(6) Die Abteilungen sind bei der Durchführung ihrer sportlichen Tätigkeit selbständig, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(7) Sie setzen ihre Beiträge entsprechend ihren Erfordernissen durch Beschluss der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung der jeweiligen Abteilung fest.
(8) Ausgaben für sportliche Zwecke, die durch den Kassenbestand der Abteilung gedeckt sind, tätigen die Abteilungen selbständig.
(9) Über Zuschüsse des Vereins an die Abteilungen für notwendige sportliche Zwecke entscheidet der Vorstand.
(10) Über die Neugründung und über die Auflösung von Abteilungen des Vereins entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Die bei einer Abteilungsauflösung noch vorhandenen Werte bleiben Bestandteile des Vereinsvermögens.
§ 16 Haftung bei Schäden
(1) Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sportes erleiden. Bei Abhandenkommen von Geld und Gegenständen auf dem Sport- und Übungsstätten wird vom Verein kein Ersatz geleistet. Der Verein kann sich jedoch nicht auf den Haftungsausschluss berufen, falls ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden.
§ 17 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in vorliegender Form am 18.12.2020 von der Jahreshauptversammlung des Vereins Volkssport Gemeinschaft Altglienicke e.V. beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
*** Ende des Satzungstextes ***
Die oben aufgeführte Satzung wurde am 18.12.2020 durch die Jahreshauptversammlung der Volkssport Gemeinschaft Altglienicke e.V. beschlossen und am 22.04.2021 beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.